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   VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18   

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VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18 (https://dejure.org/2021,74394)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2021 - A 8 K 3184/18 (https://dejure.org/2021,74394)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juni 2021 - A 8 K 3184/18 (https://dejure.org/2021,74394)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; MRK, Art 3
    Kamerun: Abschiebungsverbot für alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern wegen fehlender Möglichkeit zur Existenzsicherung

 
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  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18

    Wesen des nationalen Abschiebungsschutzes; Vorliegen eines nationalen

    Auszug aus VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18
    Zu prüfen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung tatsächlich die, Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind die Verhältnisse, im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Ob zudem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung mehr, da es sich bei dem national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 16; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - 9 S 1566/18 -, juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

    Auszug aus VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18
    Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 -A 11 S 241/17 -, juris, m.w.N.).

    Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89-Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - Juris, m.w.N.).

  • VG Cottbus, 14.08.2020 - 9 K 1161/17
    Auszug aus VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18
    Das Gericht kann dabei offenlassen, ob angesichts der seit 2017 stattfindenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den anglophonen Regionen "South West" und "North West" im Westen Kameruns ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Herkunftsregion der Kläger, der Stadt in der Region "South West", als maßgeblicher Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose besteht (vgl. zum Herkunftsort als Anknüpfungspunkt: BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 1 1 S 924/17 -, juris Rn. 94; vgl. zur Frage eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, in Kamerun: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.09.2020 - 4 K 1471/16.A juris Rn. 42 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 14.08.2020 - 9 K 1161/17.A -, juris Rn. 26 ff.).

    Der kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht in der Region South West kein so hohes Niveau, dass eine Zivilperson allein bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.09.2020 - 4 K 1471/16.A juris Rn. 46 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 14.08.2020 - 9 K 1161/17.A -, juris Rn. 28 ff.).

  • VG Frankfurt/Oder, 24.09.2020 - 4 K 1471/16

    Asylrecht - Herkunftsland: Kamerun

    Auszug aus VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18
    Das Gericht kann dabei offenlassen, ob angesichts der seit 2017 stattfindenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den anglophonen Regionen "South West" und "North West" im Westen Kameruns ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Herkunftsregion der Kläger, der Stadt in der Region "South West", als maßgeblicher Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose besteht (vgl. zum Herkunftsort als Anknüpfungspunkt: BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 1 1 S 924/17 -, juris Rn. 94; vgl. zur Frage eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, in Kamerun: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.09.2020 - 4 K 1471/16.A juris Rn. 42 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 14.08.2020 - 9 K 1161/17.A -, juris Rn. 26 ff.).

    Der kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht in der Region South West kein so hohes Niveau, dass eine Zivilperson allein bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.09.2020 - 4 K 1471/16.A juris Rn. 46 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 14.08.2020 - 9 K 1161/17.A -, juris Rn. 28 ff.).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18
    Zu prüfen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18
    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung tatsächlich die, Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind die Verhältnisse, im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 31 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18
    Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 .-.juris Rn. 160 ff.; Urteil vom 03.11.2017- 11 S 1704/17-, juris Rn. 169 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

    Auszug aus VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18
    Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 .-.juris Rn. 160 ff.; Urteil vom 03.11.2017- 11 S 1704/17-, juris Rn. 169 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18
    Das Gericht kann dabei offenlassen, ob angesichts der seit 2017 stattfindenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den anglophonen Regionen "South West" und "North West" im Westen Kameruns ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Herkunftsregion der Kläger, der Stadt in der Region "South West", als maßgeblicher Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose besteht (vgl. zum Herkunftsort als Anknüpfungspunkt: BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 1 1 S 924/17 -, juris Rn. 94; vgl. zur Frage eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, in Kamerun: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.09.2020 - 4 K 1471/16.A juris Rn. 42 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 14.08.2020 - 9 K 1161/17.A -, juris Rn. 26 ff.).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Stuttgart, 29.06.2021 - A 8 K 3184/18
    Ob zudem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung mehr, da es sich bei dem national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 16; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - 9 S 1566/18 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

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